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Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung

§ 53 Schiffsregisterordnung§ 53 Paragraph 53

Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen

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Bei der Eintragung einer Schiffshypothek für Teilschuldverschreibungen, die auf den Inhaber lauten oder durch Indossament übertragen werden können, genügt es, wenn der Gesamtbetrag der Forderungen unter Angabe der Anzahl, des Betrags und der Kennzeichnung der einzelnen Teilschuldverschreibungen eingetragen wird.