Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung

§ 53 Schiffsregisterordnung§ 53 Paragraph 53

Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen

ДействуетОфициальный текст

Bei der Eintragung einer Schiffshypothek für Teilschuldverschreibungen, die auf den Inhaber lauten oder durch Indossament übertragen werden können, genügt es, wenn der Gesamtbetrag der Forderungen unter Angabe der Anzahl, des Betrags und der Kennzeichnung der einzelnen Teilschuldverschreibungen eingetragen wird.