Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung
§ 79 Schiffsregisterordnung§ 79 Paragraph 79
Sechster Abschnitt Die Beschwerde
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.
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Sechster Abschnitt Die Beschwerde
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.