Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung
§ 80 Schiffsregisterordnung§ 80 Paragraph 80
Sechster Abschnitt Die Beschwerde
Erachtet das Registergericht die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.
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Sechster Abschnitt Die Beschwerde
Erachtet das Registergericht die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.