Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung
§ 91 Schiffsregisterordnung§ 91 Paragraph 91
Siebenter Abschnitt Schlußvorschriften
Der Reichsminister der Justiz erläßt die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters und über die Schiffsurkunden im Verwaltungswege.