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Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung

§ 92 Schiffsregisterordnung§ 92 Paragraph 92

Siebenter Abschnitt Schlußvorschriften

Van krachtOfficiële tekst

Vorbehalten bleibt der Erlaß einer Verordnung über das Verfahren, nach dem ein Schiffsregister oder Schiffsbauregister, das ganz oder zum Teil zerstört oder abhanden gekommen ist, wiederhergestellt wird, und nach dem vernichtete oder abhanden gekommene Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, ersetzt werden. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, in welcher Weise bis zur Wiederherstellung des Schiffsregisters oder Schiffsbauregisters die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung ersetzt wird.