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Fünfte Verordnung zur Durchführung des G · Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

§ 1 Fünfte Verordnung zur Durchführung des G

Artikel 1

Van krachtOfficiële tekst

§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen erhält folgende Fassung:

„(2) Das Gesetz gilt nicht für Binnengewässer, auf die die Seewasserstraßenordnung (SWO.) vom 31. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 833) nebst Ergänzungen anzuwenden ist; für Seehäfen, die Binnengewässer sind, gilt es jedoch ohne Rücksicht darauf, ob auf sie die Seewasserstraßenordnung Anwendung findet.“