Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Fünfte Verordnung zur Durchführung des G · Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

§ 1 Fünfte Verordnung zur Durchführung des G

Artikel 1

ДействуетОфициальный текст

§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen erhält folgende Fassung:

„(2) Das Gesetz gilt nicht für Binnengewässer, auf die die Seewasserstraßenordnung (SWO.) vom 31. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 833) nebst Ergänzungen anzuwenden ist; für Seehäfen, die Binnengewässer sind, gilt es jedoch ohne Rücksicht darauf, ob auf sie die Seewasserstraßenordnung Anwendung findet.“