§ 10 Beschußgesetz
I. Abschnitt. römisch eins. Abschnitt. Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen.
Für Handfeuerwaffen und andere Schießgeräte, die nach diesem Bundesgesetz einer Erprobungspflicht nicht unterliegen, kann vom Besitzer eine amtliche Erprobung beantragt werden. Auf das Erprobungsverfahren finden die Vorschriften nach diesem Bundesgesetz sinngemäß Anwendung.