§ 9 Beschußgesetz
I. Abschnitt. römisch eins. Abschnitt. Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen.
Die Besitzer von Handfeuerwaffen sind verpflichtet, diese in bestimmten, durch Verordnung festzusetzenden Zeitabständen erproben zu lassen.