§ 8 Beschußgesetz
I. Abschnitt. römisch eins. Abschnitt. Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen.
Erprobte Waffen, die an ihren höchstbeanspruchten Teilen Veränderungen oder Instandsetzungen erfahren haben, müssen erneut zum Endbeschuß vorgelegt werden.