§ 5 Schifffahrt – Abkommen über die BenützunArtikel 5
Die anderen Fragen betreffend die Eisenbahntarife im Zusammenhang mit dem Österreich-Übersee Güterverkehr über den Karen von Triest werden durch ein gesondertes Abkommen geregelt, welches zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und den Italienischen Staatsbahnen abzuschließen sein wird.