§ 236 EisbGVerweisungen
2. Hauptstück Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist die Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2020-12-23