§ 236 EisbGVerweisungen
2. Hauptstück Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist die Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
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- In Kraft seit 2020-12-23