§ 161 LFGMitverschulden des Geschädigten
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die Haftung
Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) sinngemäß anzuwenden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2006-07-01