§ 162 LFGAnwendung des ABGB
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die Haftung
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist auf die darin vorgesehenen Ersatzansprüche das ABGB anzuwenden.
(2) Bestimmungen des ABGB und anderer Vorschriften, nach denen Schäden in weiterem Umfang und von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2006-07-01