§ 54 LFG
3. Abschnitt Militärisches Luftfahrtpersonal
Militärluftfahrer
Militärluftfahrer ist, wer ein österreichisches Militärluftfahrzeug oder im Bereich der Militärluftfahrt einen nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirm im Fluge führt oder technisch bedient.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2021-08-01