§ 55 LFG
3. Abschnitt Militärisches Luftfahrtpersonal
Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal
Alle nicht unter § 54 fallenden, in der Militärluftfahrt verwendeten Personen im Sinne des § 53 bilden das sonstige militärische Luftfahrtpersonal (Bodenpersonal).
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2008-06-27