Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau
§ 37 Schiffahrt auf der DonauArtikel 37.
KAPITEL IV. KAPITEL römisch vier. Bestreitung der zur Sicherung der Schiffahrt erforderlichen Ausgaben.
Die Beträge aus Spezialabgaben, Schiffahrtsgebühren und besonderen Abgaben, die die Kommission, die Donaustaaten und die Verwaltungen einheben, dürfen keine Gewinnquelle darstellen.