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Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau

§ 38 Schiffahrt auf der DonauArtikel 38.

KAPITEL IV. KAPITEL römisch vier. Bestreitung der zur Sicherung der Schiffahrt erforderlichen Ausgaben.

Van krachtOfficiële tekst

Die Art der Einhebung der Spezialabgaben, Schiffahrtsgebühren und der besonderen Abgaben wird durch Vorschriften geregelt, die entweder die Kommission, die Donaustaaten oder die Verwaltungen erlassen. Die Donaustaaten und die Verwaltungen erlassen ihre Vorschriften im Einvernehmen mit der Kommission.

Die Abgaben sind nach der Tragfähigkeit des Schiffes zu berechnen.