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Luftverkehrsabkommen (Tschechische R) · Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)

§ 14 Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)Beratungen

Artikel 14

Van krachtOfficiële tekst

Im Geiste einer engen Zusammenarbeit sollen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die zufriedenstellende Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges zu gewährleisten. Eine solche Beratung hat innerhalb von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1993-01-01