Luftverkehrsabkommen (Tschechische R) · Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)
§ 14 Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)Beratungen
Artikel 14
Im Geiste einer engen Zusammenarbeit sollen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die zufriedenstellende Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges zu gewährleisten. Eine solche Beratung hat innerhalb von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen.
История изменений
- In Kraft seit 1993-01-01