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Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen · Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen

§ 11 Warschauer Abkommen – ZusatzabkommenArtikel XI Artikel römisch elf

Vereinigtes Königreich

Van krachtOfficiële tekst

Dieses Abkommen liegt bis zu dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach den Bestimmungen des Artikels XIII für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Vereinten Nationen oder einer der Spezialorganisationen ist.