Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen · Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen
§ 11 Warschauer Abkommen – ZusatzabkommenArtikel XI Artikel römisch elf
Vereinigtes Königreich
Dieses Abkommen liegt bis zu dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach den Bestimmungen des Artikels XIII für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Vereinten Nationen oder einer der Spezialorganisationen ist.