Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen · Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen
§ 10 Warschauer Abkommen – ZusatzabkommenArtikel X Artikel römisch zehn
Vereinigtes Königreich
Mit Ausnahme des Artikels VII berührt keine Bestimmung dieses Abkommens die Rechte und Pflichten der beiden Luftfrachtführer untereinander.