BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 602 BSOFahrgeschwindigkeit
Abschnitt VI Abschnitt römisch sechs FAHRREGELN
Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten. Eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h darf jedoch nicht überschritten werden.