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BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

§ 602 BSOFahrgeschwindigkeit

Abschnitt VI Abschnitt römisch sechs FAHRREGELN

Van krachtOfficiële tekst

Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten. Eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h darf jedoch nicht überschritten werden.