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Übereinkommen über die internationalen R · Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

§ 0 Übereinkommen über die internationalen R

Van krachtOfficiële tekst

Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen

StF: BGBl. Nr. 529/1977 (NR: GP XIV RV 367 AB 478 S. 52. BR: AB 1640 S. 361. )

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

IN DEM WUNSCH, die Sicherheit auf See auf einem hohen Stand zu erhalten,

IN ERKENNTNIS der Notwendigkeit, die der Schlußakte der Internationalen Konferenz von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See als Anlage beigefügten Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See *) zu revidieren und auf den neuesten Stand zu bringen,

NACH ÜBERPRÜFUNG jener Regeln im Hinblick auf die seit ihrer Billigung eingetretene Entwicklung –

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

__________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 380/1972

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 8. Juni 1977 bei der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. IV Abs. 2 am 15. Juli 1977 in Kraft getreten.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.