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Übereinkommen über die internationalen R · Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

§ 1 Übereinkommen über die internationalen RAllgemeine Verpflichtungen

Artikel I Artikel römisch eins

Van krachtOfficiële tekst

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, den Regeln und sonstigen Anlagen, welche die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (im folgenden als „Regeln“ bezeichnet) bilden und diesem Übereinkommen beigefügt sind, Wirksamkeit zu verleihen.