Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Oman)
§ 0 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr
(Übersetzung)
ABKOMMEN ZWISCHEN DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DES SULTANATS OMAN ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN BEIDEN GEBIETEN UND DARÜBER HINAUS
StF: BGBl. Nr. 344/1984
Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung des Sultanats Oman;
als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;
vom Wunsche geleitet, ein das genannte Abkommen ergänzendes Abkommen zum Zweck der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 19 am 3. September 1984 in Kraft.