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Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Oman)

§ 0 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr

ДействуетОфициальный текст

(Übersetzung)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DES SULTANATS OMAN ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN BEIDEN GEBIETEN UND DARÜBER HINAUS

StF: BGBl. Nr. 344/1984

Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung des Sultanats Oman;

als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;

vom Wunsche geleitet, ein das genannte Abkommen ergänzendes Abkommen zum Zweck der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 19 am 3. September 1984 in Kraft.