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Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Indonesien)

§ 14 Luftverkehrsabkommen – FluglinienverkehrAustausch statistischer Daten

Artikel 14

Van krachtOfficiële tekst

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen übermitteln, die zum Zweck der Nachprüfung der auf den vereinbarten Fluglinien von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien bereitgestellten Beförderungskapazität vernünftigerweise gefordert werden können.