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FSG · Führerscheingesetz

§ 27 FSGErlöschen der Lenkberechtigung

5. Abschnitt Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;

2. durch Zeitablauf;

3. durch Verzicht;

4. 100 Jahre nach Erteilung;

5. durch Tod des Berechtigten.

(2) Wurde auf die Lenkberechtigung verzichtet, ist der Führerschein der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wurde nur auf einzelne, aber nicht auf alle Lenkberechtigungsklassen verzichtet, so ist ein neuer Führerschein mit der oder den verbleibenden Lenkberechtigungsklasse(n) auszustellen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2026-09-01