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FSG · Führerscheingesetz

§ 28 FSGAblauf der Entziehungsdauer

5. Abschnitt Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn

1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und

2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

(2) Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2002-10-01