Gründung des Europäischen Büros für Komm · Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)
§ 14 Gründung des Europäischen Büros für KommUnterzeichnung
Artikel 14
(1) Jeder Staat, dessen Verwaltung für Telekommunikation Mitglied der CEPT ist, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden,
1. indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder
2. indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt.
(2) Dieses Übereinkommen liegt vom 23. Juni 1993 bis zu seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.