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Gründung des Europäischen Büros für Komm · Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

§ 15 Gründung des Europäischen Büros für KommBeitritt

Artikel 15

Van krachtOfficiële tekst

(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, dessen Verwaltung Mitglied der CEPT ist, zum Beitritt offen.

(2) Nach Konsultationen mit dem beitretenden Staat beschließt der Rat die erforderlichen Änderungen der Anlage A. Ungeachtet des Artikels 20 Absatz 2 tritt eine solche Änderung am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark die Beitrittsurkunde dieses Staates erhalten hat.

(3) Die Beitrittsurkunde muss die Zustimmung des beitretenden Staates zu den beschlossenen Änderungen der Anlage A zum Ausdruck bringen.