Europäisches Übereinkommen über Staatsan · Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
§ 11 Europäisches Übereinkommen über StaatsanEntscheidungen
Artikel 11
Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß Entscheidungen über den Erwerb, die Beibehaltung, den Verlust, den Wiedererwerb oder die Bestätigung der Staatsangehörigkeit eine schriftliche Begründung enthalten.