Europäisches Übereinkommen über Staatsan · Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
§ 12 Europäisches Übereinkommen über StaatsanRecht auf Überprüfung
Artikel 12
Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß Entscheidungen, die den Erwerb, die Beibehaltung, den Verlust, den Wiedererwerb oder die Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit betreffen, in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht einer Überprüfung durch die Verwaltung oder die Gerichte unterzogen werden können.