Fünftes Rückstellungsgesetz · Fünftes Rückstellungsgesetz
§ 11 Fünftes RückstellungsgesetzFristen.
Die Fristen zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach diesem Bundesgesetz können durch Verordnung verlängert werden.
Fünftes Rückstellungsgesetz · Fünftes Rückstellungsgesetz
Die Fristen zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach diesem Bundesgesetz können durch Verordnung verlängert werden.