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Fünftes Rückstellungsgesetz · Fünftes Rückstellungsgesetz

§ 12 Fünftes RückstellungsgesetzVerfahrensbestimmungen.

Van krachtOfficiële tekst

(1) Auf den Sachwalter sind die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Kuratel anzuwenden.

(2) Die Entlohnung des Sachwalters wird von der Rückstellungskommission in einer der Mühewaltung des Sachwalters angemessenen Höhe bestimmt; falls die Kosten des Sachwalters im Erlöse keine Deckung finden, sind sie nach billigem Ermessen auf die Antragsteller aufzuteilen.