Soziale Sicherheit (IAEO) · Soziale Sicherheit (IAEO)
§ 11 Soziale Sicherheit (IAEO)Artikel 11
Teil IV Teil römisch vier Verschiedene Bestimmungen
Die IAEO erteilt den österreichischen Versicherungsträgern auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte.