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Soziale Sicherheit – Durchführung (Polen · Soziale Sicherheit – Durchführung (Polen)

§ 11 Soziale Sicherheit – Durchführung (Polen

Statistiken

Van krachtOfficiële tekst

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken über die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Die Zusammenstellung dieser Statistiken erfolgt jährlich in einer von den Verbindungsstellen festzulegenden Form und ist der anderen Seite zu übermitteln.