Entschädigungsfondsgesetz · Entschädigungsfondsgesetz
§ 24 EntschädigungsfondsgesetzGeschäfts- und Verfahrensordnung
1. Hauptstück Schiedsinstanz für Naturalrestitution
Die Schiedsinstanz erlässt und veröffentlicht eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, insbesondere über die Beweislast und Beweismittel für Antragsteller.