BB-PG · Bundesbahn-Pensionsgesetz
§ 58 BB-PGMeldepflicht
Abschnitt X Abschnitt römisch zehn
Jede Erwerbstätigkeit ist der pensionsauszahlenden Stelle binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2001-01-01
BB-PG · Bundesbahn-Pensionsgesetz
Abschnitt X Abschnitt römisch zehn
Jede Erwerbstätigkeit ist der pensionsauszahlenden Stelle binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden.