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Errichtung eines Nationalen Sicherheitsr · Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates

§ 10 Errichtung eines Nationalen SicherheitsrGeschäftsordnung

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Die Geschäftsordnung des Rates, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden, über die Zusammensetzung des Sekretariates, über die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen sowie über die Vorgangsweise bei den Beratungen zu treffen sind, hat die Bundesregierung durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen.