§ 51 WG 2001Verletzung der Mitteilungspflicht
4. Hauptstück Strafbestimmungen
Wer die Mitteilung nach § 26a Abs. 1 oder 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2002-12-01