§ 52 WG 2001Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
4. Hauptstück Strafbestimmungen
Wer dem § 33 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2002-01-01