Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen · Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“
§ 1 Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen
Die Geschäftsführung der „Sammelstellen“ (§ 1 und § 3 a des Auffangorganisationengesetzes, BGBl. Nr. 73/1957 , in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 285/1958 ) hat von den den „Sammelstellen“ bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Verfügung stehenden Mitteln 5 Millionen Schilling für die auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes zu regelnden Ansprüche nach § 8 Abs. 3 des Siebenten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 207/1949 , abzusondern und bis zu dieser gesetzlichen Regelung gesondert zu verwalten.
Verwijst naar
- Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen § 3
- Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen Art. 8