Gehaltskassengesetz 2002 · Gehaltskassengesetz 2002
§ 24 Gehaltskassengesetz 2002Wirksamkeit der Anrechnung
1. Abschnitt Bemessung und Auszahlung der Bezüge
(1) Die auf Grund angerechneter Zeiten sich ergebenden Vorrückungen sind mit Wirksamkeit jenes Tages durchzuführen, an dem das Ansuchen eingelangt ist.
(2) Der Anrechnungsbetrag ist vom Anrechnungswerber innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides über die Anrechnung auf einmal zu entrichten.
(3) Auf Ansuchen kann die Entrichtung des Anrechnungsbetrages in höchstens 48 Monatsraten bewilligt werden.