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Abkommen zwischen Österreich und Jordani · Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

§ 15 Abkommen zwischen Österreich und Jordani

Schadenersatz

Van krachtOfficiële tekst

Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer Aufrechnung oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß einem Schadenersatz-, Garantie- oder Versicherungsvertrag vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die behaupteten Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.