§ 15 Abkommen zwischen Österreich und Jordani
Schadenersatz
Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer Aufrechnung oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß einem Schadenersatz-, Garantie- oder Versicherungsvertrag vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die behaupteten Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.